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Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen  ›  Abschnitt 1 · Besitz › § 866

Mitbesitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

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