Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
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Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten › Abschnitt 6 · Reallasten › § 1110
Subjektiv-dingliche Reallast
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