Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 8 · Erbschein › § 2368
Testamentsvollstreckerzeugnis
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