(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 4 · Draufgabe, Vertragsstrafe › § 337
Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
←→ also move between §§