Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 4 · Ansprüche aus dem Eigentum › § 1005
Verfolgungsrecht
←→ also move between §§