(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
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Kapitel 8 · Dienstvertrag und ähnliche Verträge › § 611
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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