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Kapitel 3 · Rechtsfolgen der Verjährung  ›  Abschnitt 6 · Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe › § 226

Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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