Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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Kapitel 3 · Rechtsfolgen der Verjährung › Abschnitt 6 · Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe › § 226
Schikaneverbot
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