Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
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Kapitel 2 · Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › § 1989
Erschöpfungseinrede des Erben
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