(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 4 · Erbvertrag › § 2282
Vertretung, Form der Anfechtung
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