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Kapitel 2 · Eingetragene Vereine  ›  Abschnitt 2 · Sachen und Tiere › § 91

Vertretbare Sachen

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

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