[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen  ›  Abschnitt 2 · Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 884

Wirkung gegenüber Erben

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

←→ also move between §§