Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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Kapitel 4 · Erlass › Abschnitt 5 · Übertragung einer Forderung › § 403
Pflicht zur Beurkundung
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