(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
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Kapitel 2 · Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › § 1988
Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
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