Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 943
Ersitzung bei Rechtsnachfolge
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