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Kapitel 3 · Rechtsfolgen der Verjährung  ›  Abschnitt 6 · Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe › § 227

Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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