(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Kapitel 3 · Rechtsfolgen der Verjährung › Abschnitt 6 · Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe › § 227
Notwehr
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