Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
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Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen › Abschnitt 1 · Besitz › § 860
Selbsthilfe des Besitzdieners
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