[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen  ›  Abschnitt 1 · Besitz › § 860

Selbsthilfe des Besitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

←→ also move between §§