Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
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Kapitel 5 · Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › § 1360b
Zuvielleistung
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