[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 5 · Elterliche Sorge › § 1631a

Ausbildung und Beruf

In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

←→ also move between §§