Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
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Kapitel 2 · Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › § 1975
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
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