Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 8 · Erbschein › § 2361
Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
←→ also move between §§