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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament  ›  Abschnitt 8 · Erbschein › § 2361

Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

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