Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 2 · Pfandrecht an Rechten › § 1292
Verpfändung von Orderpapieren
←→ also move between §§