(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Einsetzung eines Nacherben › § 2102
Nacherbe und Ersatzerbe
←→ also move between §§