Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 961
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
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