Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
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Kapitel 2 · Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge › § 312e
Verletzung von Informationspflichten über Kosten
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