(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 4 · Erbvertrag › § 2278
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
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