[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Hypothek › § 1136

Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

←→ also move between §§