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Kapitel 4 · Erlass  ›  Abschnitt 5 · Übertragung einer Forderung › § 413

Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

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