[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 6 · Testamentsvollstrecker › § 2222

Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

←→ also move between §§