Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 1 · Inhalt des Eigentums › § 909
Vertiefung
←→ also move between §§