Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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Kapitel 4 · Erlass › Abschnitt 6 · Schuldübernahme › § 414
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
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