Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
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