[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 941

Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

←→ also move between §§