(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
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Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen › Abschnitt 2 · Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 902
Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
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