Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 6 · Liquidation der Gesellschaft › § 738
Anmeldung des Erlöschens
←→ also move between §§