Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
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Kapitel 1 · Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer › § 8
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
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