(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 4 · Erbvertrag › § 2279
Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
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