Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 13 · Geschäftsführung ohne Auftrag › § 682
Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
←→ also move between §§