Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
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Kapitel 5 · Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › § 1359
Umfang der Sorgfaltspflicht
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