Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
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Kapitel 4 · Ausscheiden eines Gesellschafters › § 728a
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
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