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Kapitel 2 · Gesetzliche Amtsvormundschaft › § 1787

Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

Untertitel 2
Führung der Vormundschaft

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