Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
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Kapitel 4 · Sonstige Pflegschaft › Abschnitt 1 · Erbfolge › § 1938
Enterbung ohne Erbeinsetzung
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