Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 2 · Hinterlegung › § 386
Kosten der Versteigerung
←→ also move between §§