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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament  ›  Abschnitt 5 · Pflichtteil › § 2337

Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

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