Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Vertrag › § 152
Annahme bei notarieller Beurkundung
←→ also move between §§