Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 9 · Erbschaftskauf › § 2372
Dem Käufer zustehende Vorteile
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