Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 5 · Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › § 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt
←→ also move between §§