Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
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Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten › Abschnitt 5 · Vorkaufsrecht › § 1101
Befreiung des Berechtigten
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