(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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Kapitel 1 · Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1942
Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
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