[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 4 · Wahl-Zugewinngemeinschaft › § 1519

Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.

§§ 1520 bis 1557
(weggefallen)

§§ 1558 bis 1563
(weggefallen)

←→ also move between §§