Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 21
Nicht wirtschaftlicher Verein
←→ also move between §§