Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete.
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Kapitel 1a · Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen › § 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
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